Seit 2018 erhält der Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss ("BAV-Förderbetrag"), wenn er für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen ("Geringverdiener") eine betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder als Direktversicherung durchführt und die Versorgungsträger die monatlichen Leistungen im Alter, bei Invalidität oder bei Tod in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr auszahlen. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsraten können in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Außerdem ist es zulässig, dass 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen gewährt werden. Ein Kapitalwahlrecht kann förderunschädlich vereinbart werden und steht der Förderung nicht entgegen, solange es nicht oder nur innerhalb des letzen Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wird.[1] Bei reinen Beitragszusagen sind durch die Pensionskasse, den Pensionsfonds oder das Lebensversicherungsunternehmen (bei Direktversicherungen) verpflichtend lebenslange Versorgungsleistungen vorzusehen.

Für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen wird der BAV-Förderbetrag nicht gewährt.

 
Wichtig

Kein Zuschuss bei "Zillmerung"

Die externen Versorgungseinrichtungen dürfen die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrags nicht zulasten der ersten Beiträge einbehalten ("Zillmerung"), sondern nur als festen Anteil an den laufenden Beiträgen. Andernfalls wird der staatliche Zuschuss nicht gewährt.

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