Arbeitnehmer, die die flexible Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, können auch altersrentenbezogene Leistungen ihrer betrieblichen Altersversorgung beanspruchen, wenn sie die Wartezeit und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt haben.[1] § 6 BetrAVG stellt sicher, dass der Versorgungsanspruch – unabhängig von einer u. U. abweichenden Regelung in der Versorgungszusage – synchron zum gesetzlichen Rentenversicherungsanspruch entsteht. Die Norm trägt der Flexibilisierung der Altersgrenzen Rechnung. Kommt es in Anwendung der Regelung zum vorzeitigen Anspruch, kann dieser auch ohne ausdrückliche Vereinbarung in entsprechender Anwendung des § 2 BetrAVG gekürzt werden. Weitergehende Abweichungen bedürfen einer Vereinbarung und unterliegen einer Inhaltskontrolle. Dabei orientiert sich das BAG im Hinblick auf die Angemessenheit einer Kürzungsvereinbarung an einem 0,5 %-igen Abschlag je Monat.[2]

Durch die Anhebung der Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 2012 ("Rente 67") ergeben sich[3] u. U. Anpassungsprobleme in der betrieblichen Altersversorgung, sofern auf eine feste Altersgrenze, z. B. das 65. Lebensjahr, als Versorgungsfall abgestellt wird. Gleichwohl ergeben sich in diesen Fällen aufgrund entsprechender Auslegung der Versorgungszusagen keine parallelen Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Vielmehr werden von einem länger aktiven Arbeitnehmer u. U., also abhängig von der Ausgestaltung der Zusage (z. B. bei Entgeltumwandlungen), weitere Anwartschaften erworben. Vertragliche Anpassungen empfehlen sich – unter Beachtung von Vertrauensschutz und der Mitbestimmung des Betriebsrats – hinsichtlich der Angleichung der Altersgrenzen in den Versorgungszusagen an die Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Koppelung des Leistungsbezugs an das Ausscheiden aus dem Unternehmen und der Berücksichtigung von Dienstzeiten nach dem 65. Lebensjahr. Unberücksichtigt bleibt auch der Zeitpunkt einer vorgezogenen "Rente mit 63" nach § 236b SGB VI[4], d. h. Betriebsrentenleistungen müssen vom Arbeitgeber regelmäßig erst nach Erreichen des 65. Lebensjahres erbracht werden, sofern die Versorgungszusage keine eindeutig andere Regelung erhält, nach der der Leistungsbeginn auch in diesem Fall vorgezogen wird. Dies ist letztlich abhängig von der Auslegung der Versorgungszusage im Einzelfall.

[3] Neben einer seit 1.1.2008 gültigen angepassten Fassung des § 6 BetrAVG.
[4] Ausweislich der Gesetzesbegründung zum neu gefassten § 236b SGB VI und § 2 Abs. 1 BetrAVG durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – RV-LVG) v. 23.6.2014, BGBl. 2014 I S. 787, Geltung ab 1.7.2014.

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