Monatliche Zuwendungen und regelmäßige Einmalbezüge an umlagefinanzierte Pensionskassen sind als sog. laufende Zuwendungen in 2024 bis zu 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West), also bis zu 2.718 EUR steuerfrei (2023: 2.628 EUR).[1]

Die Steuerbefreiung knüpft daran an, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung monatlich in Form einer lebenslangen Leibrente oder alternativ als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplanes mit anschließender Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr erfolgt. Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen.

Bis zu 12 Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können außerhalb von monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Ein Kapitalwahlrecht steht der Steuerbefreiung nicht entgegen, solange es nicht oder nur innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistungen ausgeübt wird. Bei reinen Beitragszusagen sind stets lebenslange Zahlungen als Versorgungsleistung zu erbringen.

Außerdem muss ein erstes Dienstverhältnis (Steuerklasse I–V) vorliegen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 56 EStG unterscheiden sich folglich nicht von denen für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG bei kapitalgedeckter betrieblicher Altersversorgung.

 
Hinweis

Keine Doppelförderung möglich

Die Steuerbefreiungen für die umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung bzw. für die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Erbringt ein Arbeitgeber neben Beiträgen für eine kapitalgedeckte Altersversorgung[2] auch Zuwendungen für die Versorgung in einer umlagefinanzierten Pensionskasse[3], hat die Steuerbefreiung für die kapitalgedeckten Beiträge Vorrang. Die steuerfreien kapitalgedeckten Beiträge mindern das steuerfreie Volumen für die umlagefinanzierten Zuwendungen (ggf. bis 0 EUR).

[1] § 3 Nr. 56 EStG,

Der steuerfreie Höchstbetrag betrug von 2008 bis 2013 1 % der BBG. In der Zeit von 2014 bis 2019 waren bis zu 2 % der BBG steuerfrei. Bis 2024 bleiben bis zu 3 % steuerfrei, ab 2025 beträgt das steuerfreie Volumen 4 % der BBG. Vor 2008 waren Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse in vollem Umfang steuerpflichtig.

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