Betriebliche Versorgungsleistungen dürfen nach ihrer Festsetzung beim Versorgungsfall nicht durch dynamisierte Versorgungsleistungen, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherungen, geschmälert werden. Ferner dürfen Versorgungsbezüge, die nicht mindestens zur Hälfte durch Beiträge des Arbeitgebers mitfinanziert sind, nicht zu einer Kürzung der betrieblichen Versorgungsleistungen führen.[1]

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