Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge zwischen 240 EUR und 960 EUR, für die dem Arbeitgeber der BAV-Förderbetrag gewährt wird, gehören auf der Ebene des Arbeitnehmers zum steuerfreien Arbeitslohn.[1]

 
Praxis-Tipp

Verhältnis zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West; 2024: 7.248 EUR) kann zusätzlich zur Steuerbefreiung nach § 100 Abs. 6 EStG für Beiträge zwischen 240 EUR und 960 EUR in Anspruch genommen werden. Vorrang hat die Steuerbefreiung nach § 100 Abs. 6 EStG für Beiträge zwischen 240 EUR und 960 EUR.

Leistungen der Versorgungseinrichtung, die auf den steuerfreien Beiträgen zwischen 240 EUR und 960 EUR beruhen, werden in vollem Umfang als sonstige Einkünfte[2] besteuert (nachgelagerte Besteuerung).

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