Gefördert werden nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] geleistete Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 EUR bis maximal 960 EUR im ersten Dienstverhältnis. Barlohnumwandlungen sind nicht begünstigt. Der BAV-Förderbetrag wird als Zuschuss für den Arbeitgeber mit 30 % der Beiträge und Zuwendungen berechnet und beträgt daher zwischen 72 EUR und 288 EUR. Im Ergebnis ist der Arbeitgeber folglich nur mit 70 % der zusätzlichen Beiträge für die Altersvorsorge des Arbeitnehmers belastet.

 
Beiträge des Arbeitgebers Höhe der Förderung
Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an einen Pensionsfonds, eine kapitalgedeckte Pensionskasse oder für eine Direktversicherung 30 % als BAV-Förderbetrag (Arbeitgeberzuschuss):
240 EUR bis 960 EUR 72 EUR bis 288 EUR

Verrechnung in der Lohnsteuer-Anmeldung

Der BAV-Förderbetrag wird vom Arbeitgeber selbst berechnet und im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung (Zeilen 16 und 22 der Lohnsteuer-Anmeldung 2024) beantragt. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber durch Verrechnung mit der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer gewährt.

Referenzjahr 2016

Wurden bereits in 2016 (= Referenzjahr) zusätzliche Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers geleistet, ist der Förderbetrag auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber über die Zuwendungen in 2016 hinaus leistet. Ziel des Gesetzgebers war, die betriebliche Altersversorgung auszubauen und weiter zu verbreiten. Der staatliche Zuschuss soll also nicht für Beiträge gewährt werden, die ohnehin schon geleistet wurden.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des BAV-Förderbetrags

Ein Arbeitgeber leistet in 2024 zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von 560 EUR für die Versicherung eines Arbeitnehmers mit einem geringen Einkommen in einer Pensionskasse.

  1. Die Versicherung in der Pensionskasse erfolgt erstmals in 2024.
  2. Die Versicherung in der Pensionskasse besteht seit 2014.
  3. Die Versicherung in der Pensionskasse besteht seit 2017.
  4. Die Versicherung besteht seit 2014. Die Beiträge werden in 2024 auf 700 EUR aufgestockt.

Ergebnis:

1: Der BAV-Förderbetrag, den der Arbeitgeber als staatlichen Zuschuss erhält, beträgt 168 EUR (30 % von 560 EUR).

2: Der BAV-Förderbetrag wird zunächst ebenfalls mit 30 % von 560 EUR berechnet, allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Zuwendungen in dieser Höhe bereits seit 2014 leistet. Damit ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag zu begrenzen, der über die in 2016 geleisteten Beiträge hinausgeht. Da er die betriebliche Altersversorgung nicht aufgestockt hat, beträgt der Förderbetrag 0 EUR.

3: Der Förderbetrag beträgt 168 EUR. Eine Begrenzung erfolgt nicht, da für die Frage der Begrenzung stets auf das Referenzjahr 2016 abzustellen ist und in 2016 die betriebliche Altersversorgung noch nicht bestand.

4: Der Förderbetrag beträgt grundsätzlich 210 EUR (30 % von 700 EUR), jedoch begrenzt auf 140 EUR, weil nur in dieser Höhe die Arbeitgeberbeiträge im Vergleich zum Referenzjahr 2016 aufgestockt werden.

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