Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Die Leistungen von Betriebsärzten und Fachkräften im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf die Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Umfang der Grundbetreuung wird über die Zuweisung des Betriebs zu einer von 3 Betreuungsgruppen bestimmt. Durch die Multiplikation der Zahl der Beschäftigten mit dem gruppenspezifischen Stundenfaktor wird die Einsatzzeit berechnet.

 
Wichtig

Zuordnung zu Betreuungsgruppen

Die Betriebe sind anhand des in Deutschland geltenden WZ-Kodes (Klassifizierung der Wirtschaftszweige) mit ihren Betriebsarten einer der 3 Betreuungsgruppen der Grundbetreuung zugeordnet worden. Damit ist gewährleistet, dass für gleichartige Betriebe wie beispielsweise Kliniken, Altenpflegeheime oder Veranstaltungsstätten, dieselben Betreuungszeiten und Ansprüche an die Grundbetreuung gelten, unabhängig davon, welcher Unfallversicherungsträger für den Betrieb zuständig ist.

Für die 3 Betreuungsgruppen gelten folgende Einsatzzeiten:

 
  Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) 2,5 1,5 0,5
 
Achtung

Verteilung der Einsatzzeiten

Die genannten Einsatzzeiten stellen Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit dar. Die konkrete Aufteilung zwischen beiden ist Sache des Unternehmers. Hierbei wirkt die betriebliche Interessenvertretung mit, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Der Mindestanteil für eine der beiden Disziplinen beträgt jeweils 20 %, mindestens aber 0,2 Stunden pro Jahr und Mitarbeiter. Dieser Anteil darf nicht unterschritten werden.

Der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung werden durch die DGUV-V 2 konkrete Aufgaben zugewiesen. Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung umfassen die grundlegenden Unterstützungsleistungen, die sich vor allem auf die Arbeitgeberpflichten aus den §§ 3, 4 und 5 ArbSchG beziehen. Dazu zählt v. a. die Unterstützung bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung, bei den grundlegenden verhältnis- und verhaltenspräventiven Maßnahmen der Arbeitsgestaltung sowie die Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Integration in die Führungstätigkeit.

 
Achtung

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV ist Bestandteil der betriebsspezifischen Betreuung und nicht Bestandteil der Grundbetreuung.

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