Der Umfang der Betreuung wird in Anlage 2 DGUV-V 2 geregelt. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern besteht aus 2 Komponenten: Der Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatzzeiten vorgegeben werden und dem betriebsspezifischen Betreuungsanteil, der von jedem Betrieb selbst zu ermitteln ist.
Beide Betreuungsteile sind verpflichtend
Durch die Grundbetreuung wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen. Der betriebsspezifische Teil stellt sicher, dass der Betreuungsumfang passgenau den betrieblichen Erfordernissen angepasst werden kann.
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