Die Regelungen der DGUV-V 2 geben den Arbeitgebern mehr Freiräume im Arbeitsschutz, aber auch mehr Eigenverantwortung. Wie das genau aussieht, hängt von der Größe des Unternehmens ab:

In Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern hat der Unternehmer die Wahl:

  • er lässt sich in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren (sog. alternative Betreuung) oder
  • er entscheidet sich für die Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten besteht diese aus einer Grundbetreuung, die je nach Gefährdungslage im Betrieb im Abstand von 1 bis 5 Jahren zu wiederholen ist, und aus der anlassbezogenen Betreuung, die für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung festlegt.

In Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern gilt die Regelbetreuung, bestehend aus Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil der Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft verteilt. Hier geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz wie z. B. Gefährdungsbeurteilung, die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes und Beratung zu allgemeinen Themen des Arbeitsschutzes. Auf der Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen.

Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern können je nach Vorgaben der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden.

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