BMF, 20.2.1980, IV C 5 - S 1301 - Fra - 2/80

Bezug: BMF-Schreiben vom 27.2.1979, IV C 5 - S 1301 - Fra - 27/79

Mit der französischen Steuerverwaltung sind zur Anwendung der 183-Tage-Regelung (Art. 13 Abs. 4) und der Grenzgängerregelung (Art. 13 Abs. 5) folgende Verständigungsvereinbarungen getroffen worden:

 

1) 183-Tage-Regelung

Nach Artikel 13 Abs. 4 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, wenn sich dieser Arbeitnehmer vorübergehend, zusammen nicht länger als 183-Tage im Laufe eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält; daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder als Tage des Aufenthalts im Beschäftigungsland mitgezählt, soweit sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie stattfinden, nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden können.

Die Regelung ist auf noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen für frühere Besteuerungszeiträume anzuwenden.

 

2) Grenzgängerregelung

Artikel 13 Abs. 5 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens findet auf Arbeitnehmer Anwendung, die im Grenzgebiet des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und im Grenzgebiet des anderen Staates ihren Wohnsitz haben, zu dem sie grundsätzlich jeden Tag zurückkehren (Grenzgänger).

Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich ans einen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, sofern

  der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist oder
  - falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist - die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 v.H. der gesamten Werktage bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (oder Arbeitsverhältnisse) nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen.
  Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage nicht als Tage der Nichtrückkehr.

Diese Regelung gilt ab dem Kalenderjahr 1979 und ist auch auf bestandskräftige Steuerfestsetzungen anzuwenden. Die seit 1967 geltende Sonderregelung für Arbeitnehmer entfällt ab dem Kalenderjahr 1980.

Im Auftrag

Dr. M a n k e

 

Normenkette

DBA Frankreich Art. 13 Abs. 4

DBA Frankreich Art. 13 Abs. 5

 

Fundstellen

BStBl I, 1980, 88

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