Erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, auch wenn der Betriebsrat Bedenken gegen die Kündigung erhoben hat oder der Kündigung widerspricht. Allerdings empfiehlt es sich, eine Stellungnahme des Betriebsrats zum Anlass zu nehmen, die beabsichtigte Kündigung nochmals kritisch zu überprüfen.

Das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen, wenn der Betriebsrat eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat oder wenn die vom Gesetz festgelegten Erklärungsfristen verstrichen sind.

Für die Fristberechnung gelten die Regelungen des BGB. Die Frist endet erst um 24.00 Uhr des letzten Tages, sodass der Arbeitgeber nicht bereits dann die Kündigung aus der Hand geben darf, wenn er wegen Dienstschlusses vom Betriebsrat keine Stellungnahme mehr erwartet, sondern erst am nächsten Morgen. Der Tag des Zugangs beim Betriebsratsvorsitzenden[1] (nicht bei einem beliebigen Betriebsratsmitglied!) lässt erst die Frist beginnen, dieser Tag zählt für die Fristberechnung nicht mit.

 
Praxis-Tipp

Zugang dokumentieren

Der Tag des Zugangs der Erklärung beim Betriebsrat sollte sorgfältig dokumentiert werden, z. B. durch eine Empfangsbestätigung des Vorsitzenden oder einen Aktenvermerk, wann die Anhörung in das Postfach des Betriebsrats gelegt wurde (dann beginnt die Frist am Tag, nach dem mit einer Leerung des Postfachs normalerweise zu rechnen ist).

Würde die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden, verlängert sie sich zum nächsten Werktag, wiederum 24.00 Uhr.[2] Fällt ein solcher Tag nur in den Lauf der Frist, hat das keine Auswirkungen.

Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch der Kündigung aufgrund der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat[3] gehalten, sich mit den Widerspruchsgründen oder den Bedenken des Betriebsrats auseinanderzusetzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat der Kündigung widersprochen und Widerspruchsgründe nach § 102 Abs. 3 BetrVG dargelegt hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet[4], dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten. Außerdem kann der Arbeitnehmer bei ordnungsgemäßem Widerspruch des Betriebsrats nach Erhebung der Kündigungsschutzklage verlangen, auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden, wobei dem Arbeitnehmer für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist der Vergütungsanspruch auch dann zusteht, wenn vom Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird.

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitsgericht auf Antrag allerdings von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden werden[5], wenn

  • die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder
  • die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
  • der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

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