Kurzbeschreibung

Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarzts unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, die Muster-Betriebsvereinbarung schlägt aussagekräftige Regelungen für die Ausgestaltung dieses Mitbestimmungsrechts vor.

Vorbemerkung

Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

Nach § 2 ASiG muss der Arbeitgeber einen Betriebsarzt bestellen, der die in § 3 ASiG ausführlich genannten Aufgaben hat. § 5 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber zur Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die in § 6 ASiG genannten Aufgaben hat. Den jeweiligen Bestellungen muss der Betriebsrat nach § 9 Abs. 3 ASiG zustimmen, es besteht also ein Mitbestimmungsrecht. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 ASiG regeln die Verpflichtungen im Rahmen der Zusammenarbeit der Betriebsparteien mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Um diese grundsätzlichen Aussagen mit Leben zu erfüllen, empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung.

Bestellung der Sicherheitsbeauftragten

Die Kriterien zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in der DGUV V1 und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geben Anlass dazu, den Beteiligungsprozess des Betriebsrats neu zu definieren. Diese Muster-Betriebsvereinbarung legt damit auch wesentliche Kriterien für die Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten fest.[1]

[1] Dieser Abschnitt kann, falls eine entsprechende Regulierung nicht gewünscht ist, vollständig dem Muster entnommen werden.

Betriebsvereinbarung zur Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes und der Sicherheitsbeauftragten

Zwischen

der Firma ..................................., diese vertreten durch ...................................

und

dem Betriebsrat der Firma ..................................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes und der Sicherheitsbeauftragten abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt räumlich für alle Standorte der ..................... Sie gilt persönlich für alle Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG.

§ 2 Gegenstand und Ziel

Mit der Betriebsvereinbarung werden Inhalte und Verfahren des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) festgelegt und die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt.

§ 3 Bestellung und Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

  1. Bestellung und Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Der Betriebsrat ist rechtzeitig, mindestens jedoch 8 Wochen vorher, über die Bestellung oder die Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) zu informieren. Hierzu sind alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere ist der Nachweis der sicherheitstechnischen Fachkunde (insbesondere nach § 4 DGUV Vorschrift 2) zu erbringen.

    Dem Betriebsrat ist vor der endgültigen Bestellung die Gelegenheit zu geben, sich in einem persönlichen Gespräch einen Eindruck von der vorgesehenen Fachkraft für Arbeitssicherheit zu machen.

    Die Bestellung und die Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist entsprechend zu verfahren.

    Bei Nichterfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Betriebsvereinbarung wird die Fachkraft für Arbeitssicherheit auf Beschluss des Betriebsrats abberufen.

  2. Bestellung und Abberufung des Betriebsarztes

    Der Betriebsrat ist rechtzeitig, mindestens jedoch 8 Wochen vorher, über die Bestellung oder die Abberufung des Betriebsarztes zu informieren. Hierzu sind alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere ist der Nachweis der betriebsärztlichen Fachkunde (insbesondere nach § 3 DGUV Vorschrift 2) zu erbringen.

    Dem Betriebsrat ist vor der endgültigen Bestellung die Gelegenheit zu geben, sich in einem persönlichen Gespräch einen Eindruck von dem vorgesehenen Betriebsarzt zu machen.

    Die Bestellung und die Abberufung des Betriebsarztes bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Im Falle der Erweiterung oder Einschränkung der Aufgaben des Betriebsarztes ist entsprechend zu verfahren.

    Bei Nichterfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Betriebsvereinbarung wird der Betriebsarzt auf Beschluss des Betriebsrats abberufen.

§ 4 Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes

  1. Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Die FaSi erfüllt ihre Aufgaben gemäß § 6 ASiG und hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend zu informieren.

    Die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten zusammen mit dem Betriebsarzt ist mindestens einmal im Halbjahr durchzuführen.

  2. Aufgaben des Betriebsarztes

    Der Betriebsarzt erfüllt seine Aufgaben gemäß § 3 ASiG und hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat ist rechtzeitig und umfassend zu informieren.

    Die regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist mindestens einmal im Halbjahr durchzuführen.

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