Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erstattet. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese kommen insbesondere bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zum Tragen. Nicht immer erfolgt die Beitragserstattung z. B. an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.
Sozialversicherung: Grundsätzliche Regelungen zur Beitragserstattung ergeben sich aus § 26 Abs. 2 SGB IV. Ergänzende Regelungen zur Erstattung und Verrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen enthalten die "Gemeinsamen Grundsätze zur Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" der Spitzenverbände der Sozialversicherung (GR v. 20.11.2019).
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