Eine Beitragserstattung in der Rentenversicherung kann für den Versicherten negative Auswirkungen mit sich bringen, z. B. bei der

  • Erfüllung der Wartezeiten,
  • Erfüllung der Versicherungszeiten als Voraussetzung für einen Rentenanspruch,
  • Bewertung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Beitragszeiten.

Werden die zur Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge beanstandet, ist daher § 202 SGB VI zu beachten. Danach gelten Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Rentenversicherungspflicht entrichtet und nicht zurückgefordert wurden, als im vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für die freiwillige Versicherung entrichtet. Diese Regelung bedeutet jedoch nicht, dass der Versicherte sich die Versichertenanteile bis auf die Höhe der jeweiligen Mindestbeiträge erstatten und die restlichen Beiträge in freiwillige Rentenversicherungsbeiträge umwandeln lassen kann.[1]

Rückforderung der Beitragsanteile durch den Arbeitgeber

Fordert der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zurück, hat der Versicherte die Möglichkeit, dem Arbeitgeber die von diesem getragenen Beitragsanteile zu ersetzen. Insoweit entfällt dann der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers.

Sind die vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteile bereits erstattet worden, ist der Versicherte berechtigt, den Erstattungsbetrag für den Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger zurückzuzahlen.[2] Im Fall der Rückzahlung der dem Arbeitgeber erstatteten Beitragsanteile gelten die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe als freiwillige Beiträge.

Ist die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ausgeschlossen, weil aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht wurden, gelten sie ebenfalls als freiwillige Beiträge.

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