Die zu Recht entrichteten Rentenversicherungsbeiträge werden in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie getragen hat.[1] Dabei ist durchaus eine prozentuale Errechnung des Erstattungsbetrags nach der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zulässig. War mit dem Arbeitnehmer ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird dem Arbeitnehmer nur der vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmeranteil erstattet.

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge zur Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet.

In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, ist die Beitragserstattung bei dem Ausgleichsverpflichteten entsprechend zu kürzen und bei dem Ausgleichsberechtigten entsprechend zu erhöhen. Somit wird der Erstattungsbetrag wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleichs entweder erhöht oder gemindert. Ein Erstattungsbetrag ergibt sich auch dann, wenn neben dem Betrag aus einem Versorgungsausgleich keine weiteren erstattungsfähigen Beträge vorhanden sind. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

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