Eine Erstattung ist ausgeschlossen,

  • wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht wurde oder
  • solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden allerdings erst erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Rentenversicherungspflicht 24 Monate abgelaufen sind und nicht erneut Rentenversicherungspflicht eingetreten ist.

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