Soweit der Bezieher der Versorgungsbezüge auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, sind Beiträge aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und den Versorgungsbezügen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Für die Beitragsberechnung ist vorrangig das Arbeitsentgelt heranzuziehen.[1]

Bei Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind auch für die bereits zurückgelegten Monate des Kalenderjahres unter Umständen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Die Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Berechnung der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt kann bei Empfängern von Versorgungsbezügen dazu führen, dass rückschauend aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt und den Versorgungsbezügen insgesamt Beiträge von einem höheren Wert als der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben worden sind. Für Fälle dieser Art schreibt § 231 Abs. 1 SGB V vor, dass dem Versicherten die Beiträge aus den Versorgungsbezügen von einem die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrag auf Antrag zu erstatten sind.

Die Krankenkasse informiert das Mitglied, wenn es zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze gekommen ist.

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