Kündigungen oder Entlassungen aus Anlass oder aufgrund einer Tätigkeit als Abgeordneter sind unwirksam.[1] Diese Grundgesetzbestimmung gilt ausdrücklich nur für Abgeordnete des Deutschen Bundestags, ist jedoch Ausdruck für die Geltung eines entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Entsprechendes gilt daher für die Mitglieder der Landtage und die Abgeordneten auf Kreis- und Kommunalebene. Ebenfalls unzulässig ist eine Kündigung oder Entlassung aufgrund der Übernahme oder Ausübung eines Mandats als Abgeordneter im Europäischen Parlament.

Gegenüber sämtlichen Abgeordneten bzw. Volksvertretern darf nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der besondere Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Bewerberaufstellung durch die dafür zuständigen Organe. Der besondere Kündigungsschutz endet erst ein Jahr nach dem Ende der Tätigkeit.

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