Das Berufsausbildungsverhältnis ist spezialgesetzlich im Berufsbildungsgesetz geregelt. Es beginnt mit der Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Zudem kann vereinbart werden, dass sich die Probezeit um erhebliche Zeiten der Unterbrechung, z. B. durch Krankheit, entsprechend verlängert.[1]

Hinsichtlich des Kündigungsschutzes gelten im Berufsausbildungsverhältnis folgende Regelungen:

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Bei einem vorhergehenden Praktikum oder Arbeitsverhältnis verkürzt sich die Probezeit nicht.[2] Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.[3] Es kann vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Die Kündigung muss schriftlich und nach Ablauf der Probezeit – was häufig übersehen wird – unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Nach alledem ist das Berufsausbildungsverhältnis während seines Bestands grundsätzlich ordentlich unkündbar. Dieser Ausschluss des Kündigungsrechts kann nicht als verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 GG angesehen werden. Dem geregelten Fortgang eines in Gang gesetzten Berufsausbildungsverhältnisses gebührt nach Ablauf der Probezeit der Vorrang.

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