Der nach § 15 KSchG geschützte Personenkreis entspricht dem des § 103 BetrVG. Hierzu gehören:

  • Mitglieder des Betriebsrats/Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  • Mitglieder der Bordvertretung und des Seebetriebsrats,
  • Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats sowie des besonderen Verhandlungsgremiums, soweit im Inland beschäftigt[1],
  • Mitglieder eines SE-Betriebsrats sowie des besonderen Verhandlungsgremiums der SE (Europäischen Gesellschaft), die im Inland beschäftigt sind,[2]
  • Mitglieder einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG durch Tarifvertrag bestimmten anderen Vertretung,
  • Mitglieder des Wahlvorstands (nicht aber Bewerber zum Wahlvorstand)[3] sowie Wahlbewerber[4] einer Wahl nach dem BetrVG oder dem Personalvertretungsrecht.

Während auch Gesamt- oder Konzernbetriebsratsmitglieder den besonderen Kündigungsschutz genießen, gilt dieser nicht für Mitglieder von Einigungs- oder Schlichtungsstellen, Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und Mitglieder des Wirtschaftsausschusses oder Bewerbern für den Wahlvorstand.[5] Ersatzmitglieder genießen erst dann besonderen Kündigungsschutz, wenn sie an die Stelle eines ausgeschiedenen oder vorübergehend verhinderten Organmitglieds treten, für die Dauer der Vertretungszeit, unabhängig davon, ob sie tatsächlich für den Betriebsrat tätig geworden sind.[6] Ansonsten sind sie nur für die Dauer von 6 Monaten als erfolglose Wahlbewerber geschützt. Einen besonderen Kündigungsschutz, der allein an den Status des Ersatzmitglieds anknüpft, kennt das Gesetz nicht.

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