Gemäß § 15 KSchG genießen die Mitglieder der Organe der Betriebsverfassung einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihre Aufgaben frei und unabhängig ausüben können, ohne ständig ihre Entlassung befürchten zu müssen. Auch befristete Arbeitsverhältnisse werden davon erfasst, sofern sie vorzeitig gekündigt werden. Wirksam befristete Arbeitsverträge enden jedoch automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Befristung, ohne dass es dazu einer Kündigungserklärung bedarf. Der Sonderkündigungsschutz verlängert diese Verträge nicht. Nur dann, wenn die Verlängerung einer Befristung oder unbefristete Übernahme eines Mandatsträgers wegen seiner Tätigkeit als Betriebsrat erfolgt, liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG vor. Nach § 15 Abs. 2 KSchG gilt dieser besondere Kündigungsschutz für Mandatsträger in der Personalvertretung entsprechend.

Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats sind, können in den letzten 3 Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die unbefristete Weiterbeschäftigung in einem anschließenden Arbeitsverhältnis verlangen.[1] Der Arbeitgeber kann sich von dieser Verpflichtung nur dann befreien lassen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.[2]

Der Kündigungsschutz ist für die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung differenziert zu betrachten. Regelmäßig ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen und eine außerordentliche Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG möglich. Verweigert der Betriebsrat zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten außerordentlichen Kündigung seine Zustimmung oder äußert er sich nicht, muss der Arbeitgeber – wenn er seine Absicht nicht ändert – zunächst ein Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG einleiten.[3] Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren ersetzt – unabhängig von dem im Kündigungszeitpunkt ausgeübten betriebsverfassungsrechtlichen Amt (z. B. wenn der Wahlbewerber gewählt wurde und nun Betriebsrat ist) – die Zustimmung des Betriebsrats im Hinblick auf die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe.[4]

6.1 Geschützter Personenkreis

Der nach § 15 KSchG geschützte Personenkreis entspricht dem des § 103 BetrVG. Hierzu gehören:

  • Mitglieder des Betriebsrats/Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  • Mitglieder der Bordvertretung und des Seebetriebsrats,
  • Mitglieder eines Europäischen Betriebsrats sowie des besonderen Verhandlungsgremiums, soweit im Inland beschäftigt[1],
  • Mitglieder eines SE-Betriebsrats sowie des besonderen Verhandlungsgremiums der SE (Europäischen Gesellschaft), die im Inland beschäftigt sind,[2]
  • Mitglieder einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG durch Tarifvertrag bestimmten anderen Vertretung,
  • Mitglieder des Wahlvorstands (nicht aber Bewerber zum Wahlvorstand)[3] sowie Wahlbewerber[4] einer Wahl nach dem BetrVG oder dem Personalvertretungsrecht.

Während auch Gesamt- oder Konzernbetriebsratsmitglieder den besonderen Kündigungsschutz genießen, gilt dieser nicht für Mitglieder von Einigungs- oder Schlichtungsstellen, Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und Mitglieder des Wirtschaftsausschusses oder Bewerbern für den Wahlvorstand.[5] Ersatzmitglieder genießen erst dann besonderen Kündigungsschutz, wenn sie an die Stelle eines ausgeschiedenen oder vorübergehend verhinderten Organmitglieds treten, für die Dauer der Vertretungszeit, unabhängig davon, ob sie tatsächlich für den Betriebsrat tätig geworden sind.[6] Ansonsten sind sie nur für die Dauer von 6 Monaten als erfolglose Wahlbewerber geschützt. Einen besonderen Kündigungsschutz, der allein an den Status des Ersatzmitglieds anknüpft, kennt das Gesetz nicht.

6.2 Dauer des Kündigungsschutzes

Für die Funktionsträger des § 15 KSchG besteht der besondere Kündigungsschutz während ihrer Amtszeit. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Er endet mit Ablauf der Amtszeit des Gremiums. Wird das Wahlergebnis fehlerhafterweise nicht bekannt gegeben, endet die Amtszeit schon vorher, wenn der neu gewählte Betriebsrat zusammentritt.[1]

Bei Wahlvorstandsmitgliedern besteht der Schutz gemäß § 15 Abs. 3 KSchG von der Bestellung zum Wahlvorstand bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses; bei Wahlbewerbern besteht er von der Aufstellung des Wahlvorschlags an. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Vorschlag über die nötigen Stützunterschriften verfügt – nicht erst die Einreichung des Vorschlags beim Wahlvorstand.[2] Spätere Ungültigkeit oder behebbare Fehler des Vorschlags führen nicht zum Wegfall des Kündigungsschutzes. Leidet de...

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