BMF, 9.1.2009, IV C 3 - S 2300/07/10002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle Folgendes:

Vergütungen an Fotomodelle ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG dem Steuerabzug, soweit sie für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle (Buy-out) zur Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte gezahlt werden. Dagegen führen Vergütungen, die für die Mitwirkung an einem Fotoshooting gezahlt werden, regelmäßig nicht zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG, da diese Tätigkeit zumeist nicht als eine Darbietung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG angesehen werden kann.

Erhält ein Fotomodell für seine Teilnahme an einer Werbekampagne ein Tageshonorar (Gesamthonorar) wird damit in aller Regel sowohl die aktive Teilnahme an der Werbekampagne (Fotoshooting) als auch die Überlassung der Persönlichkeitsrechte abgegolten. Für Zwecke des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist deshalb die Vergütung regelmäßig aufzuteilen in einen dem Steuerabzug unterliegenden Anteil für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte und einen nicht dem Steuerabzug unterliegenden Anteil für die aktive Tätigkeit des Modells. Der auf die Rechteüberlassung entfallende Anteil kann zumeist nur im Schätzungswege bestimmt werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann bei Tageshonoraren bis 10.000 Euro angenommen werden, dass der Anteil der Rechteüberlassung am Tageshonorar

für Honorare bzw. Honorarteile bis einschließlich 5.000 Euro 20 %

und

für Honorarteile über 5000 Euro 45 % beträgt,

wenn nicht im Einzelfall eine andere Aufteilung aufgrund der konkreten Umstände angemessen ist.

Beträgt das Tageshonorar mehr als 10.000 Euro ist in jedem Einzelfall eine Aufteilung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände vorzunehmen. In diesen Fällen ist jedoch regelmäßig von einem überdurchschnittlich hohen Bekanntheitsgrad des Modells auszugehen und deshalb ein höherer Anteil der Rechteüberlassung an der Gesamtvergütung anzusetzen.

Für die pauschale Aufteilung des Tageshonorars entsprechend dem obigen Aufteilungsmaßstab ist davon auszugehen, dass im Tageshonorar weder Flug- noch Taxi- oder Hotelkosten enthalten sind, da solche Kosten sowie ein eventueller Ersatz von Verpflegungsmehraufwand üblicherweise gesondert ausgewiesen werden.

Der pauschale Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn Film- und Fernsehaufnahmen von der Gesamtvergütung erfasst werden. In diesen Fällen wird in aller Regel eine gesonderte vertragliche Vereinbarung vorliegen. Anderenfalls kommt z.B. die Höhe der vereinbarten Honorare für Zusatzdrehtage als Grundlage für die Berechnung des nicht dem Steuerabzug unterliegenden Teils am Gesamthonorar in Betracht.

Der pauschale Aufteilungsmaßstab ist unabhängig von der vereinbarten Nutzungsdauer der Fotos. Werden halbe Tageshonorare für lange An- und Abreisen vereinbart, so kann – soweit sich aus dem Umständen des Einzelfalls oder der Höhe dieses Teilhonorars nichts anderes ergibt – davon ausgegangen werden, dass sie als Ersatz für den entstehenden Zeitausfall gezahlt werden und keine Vergütung für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten beinhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2

EStG § 50 a Abs. 1 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 362

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