Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit von nicht in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern können – soweit es sich nicht um Zahlungen aus öffentlichen Kassen handelt – grundsätzlich nur dann im Inland besteuert werden, wenn die Tätigkeit auch im Inland ausgeübt oder dort verwertet wird bzw. worden ist.

Besteuerungsrecht im Inland aufgrund DBA

Durch diese Regelung entstanden in Deutschland Besteuerungslücken für Einnahmen, die im Ausland ansässige Beschäftigte für inländische Unternehmen erhielten. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchs. c EStG bewirkt, dass Deutschland ein ihm aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens bereits zugewiesenes Besteuerungsrecht tatsächlich ausüben kann. Damit sind die Einkünfte

  • im Ausland ansässiger und
  • für eine Gesellschaft mit Geschäftsführung im Inland tätiger

    • Geschäftsführer,
    • Prokuristen und
    • Vorstandsmitglieder

in Deutschland steuerpflichtig, wenn Deutschland nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zugewiesen bekommen hat.

Im Normalfall findet für die Zuweisung des Besteuerungsrechts auch bei dem o. a. Personenkreis Art. 15 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung Anwendung.

Ausnahme: Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat der Kapitalgesellschaft

In den DBA mit der

  • Schweiz,
  • Belgien,
  • Dänemark,
  • Japan,
  • Niederlande,
  • Polen,
  • Österreich und
  • Schweden

wird das Besteuerungsrecht für die Vergütungen an diesen Personenkreis jedoch ausdrücklich dem Staat zugewiesen, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat.

 
Praxis-Beispiel

Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien ist Geschäftsführer einer GmbH, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Frankfurt am Main hat. Er übt seine Tätigkeit regelmäßig in Belgien aus. An 30 Tagen im Jahr unternimmt er eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nach Frankfurt am Main.

Ergebnis: Da der Arbeitnehmer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH erzielt er jedoch inländische Einkünfte, mit denen er in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.[1] Auf den Umfang der persönlichen Tätigkeit im Deutschland kommt es auf Grund seiner Stellung als Organ der Kapitalgesellschaft nicht an. Art. 16 Abs. 1 DBA Belgien weist Deutschland das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Vergütungen für die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH zu, da der Sitz der Gesellschaft Frankfurt am Main ist.

Besteuerungsrecht im Inland auch ohne DBA

Deutschland hat auch das Besteuerungsrecht für Vergütungen an

  • Geschäftsführer,
  • Prokuristen und
  • Vorstandsmitglieder

von Gesellschaften mit Geschäftsleitung in Deutschland, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat.

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