Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG auch dann im Inland der Besteuerung, wenn der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank, gewährt wird. Die inländische Besteuerung der Zahlungen aus öffentlichen Kassen erfolgt unabhängig davon, ob die Zahlungen für ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.

Die Besteuerung erfolgt auch dann, wenn der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers nicht unmittelbar gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse besteht. Es reicht vielmehr aus, wenn das im Ausland gezahlte Arbeitsentgelt der auszahlenden Stelle durch eine öffentliche Kasse erstattet wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die öffentlichen Mittel wirtschaftlich für die dienstvertragliche Vergütung gezahlt werden. Erforderlich ist ein konkreter Bezug, d. h. die Zahlung muss durch das Dienstverhältnis als auslösendes Moment veranlasst sein. Ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann gegeben, wenn die öffentliche Kasse die an den konkreten Arbeitnehmer gezahlte Vergütung nachträglich erstattet oder die entsprechenden Mittel im Vorhinein gewährt, um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Arbeitsvergütung zu bezahlen. Vom Besteuerungstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG nicht erfasst sind jedoch Arbeitsvergütungen, soweit diese anteilig aus EU-Mitteln stammen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beschränkte Steuerpflicht bei Erhalt von Entwicklungshilfe

Arbeitnehmer A arbeitet als Ingenieur im Ausland für eine private Hilfsorganisation, die im Ausland Entwicklungshilfe leistet. Die Hilfsorganisation erhält vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die für A entstandenen Lohnkosten in voller Höhe erstattet.

Ergebnis: Auch wenn A seine Arbeitnehmertätigkeit ausschließlich im Ausland ausübt und seinen Arbeitslohn unmittelbar von einem privaten Arbeitgeber bezieht, unterliegen die Einkünfte vorbehaltlich eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens der inländischen beschränkten Steuerpflicht, da der erzielte Arbeitslohn in voller Höhe mittelbar aus öffentlichen Kassen gezahlt wurde.

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