Zu den inländischen Einkünften eines beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehören auch steuerpflichtige Abfindungen für die Auflösung des Dienstverhältnisses.[1] Voraussetzung ist, dass die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben.

Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsstaats

Abfindungen gelten für die Anwendung von DBA als für die frühere Tätigkeit zusätzlich geleistetes Entgelt.[2] Dadurch gilt für Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, ein generelles Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsstaats. Eine Ausnahme besteht, wenn in einem DBA abweichende Regelungen getroffen wurden, die dann maßgeblich sind.[3] Eine Rückfallklausel stellt sicher, dass das Besteuerungsrecht an den früheren Tätigkeitsstaat zurückfällt, wenn der andere Staat die Abfindung aufgrund eines abweichenden DBA-Verständnisses nicht besteuert.[4]

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