Auch Vorruhestandsgelder, die an inzwischen in ihre Heimatländer zurückgekehrte Personen gezahlt werden, die nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, gehören zu den der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Denn auch diese Bezüge sind letztlich Einkünfte aus einer Tätigkeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist.

Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats

Da Vorruhestandsgelder der Versorgung des Steuerpflichtigen dienen, steht das Besteuerungsrecht allerdings dem Ansässigkeitsstaat im Zeitpunkt der Zahlung der Vorruhestandsgelder zu.[1] Entsprechendes gilt auch für die in der Praxis häufig gezahlten Betriebsrenten.

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