Der Steuerabzug ist auch von einem ausländischen Verleiher vorzunehmen.[1] Ausländischer Verleiher ist, wer einem Dritten Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts über die Besteuerungsmerkmale vor, hat der Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge nach Steuerklasse VI einzubehalten.

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