Die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs setzte bis einschließlich 2019 voraus, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Folglich durfte der Arbeitgeber für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Dies galt auch in den Fällen, in denen der beschränkt Steuerpflichtige einem unbeschränkt steuerpflichtigen Inländer völlig gleichgestellt war. Eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen kam deshalb bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich ausschließlich im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt in Betracht. Seit 2020 werden auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich eingebunden.[1]

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