Von der Besteuerung des Verwertungstatbestands wird abgesehen, wenn

  • Deutschland nach einem DBA mit dem ausländischen Wohnsitzstaat kein Besteuerungsrecht zusteht und nach R 39b.10 LStR der Lohnsteuerabzug unterbleiben darf[1] oder
  • der Arbeitnehmer mit den Einkünften aus seiner Tätigkeit im Tätigkeitsstaat einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer unterlegen hat. Auf den Nachweis wird bei Arbeitnehmern verzichtet, bei denen die Voraussetzungen des Auslandstätigkeitserlasses vorliegen.[2]

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