Die Eintragung eines Freibetrags auf der Bescheinigung führt bei beschränkt Steuerpflichtigen zur Pflichtveranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers, wenn der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn des Arbeitnehmers die Bagatellgrenze i. H. v. 12.870 EUR (2023: 12.174 EUR)[1] übersteigt.

Auch bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit im Kalenderjahr kommt es in diesen Fällen zum Ansatz der Jahreslohnsteuertabelle. Diese Regelung ist deshalb insbesondere bei ausländischen Saisonarbeitskräften von Bedeutung, auf deren Lohnsteuerabzugsbescheinigung ein Freibetrag eingetragen ist, z. B. wegen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und/oder Reisekosten. Zuständig für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.

 
Praxis-Beispiel

Saisonarbeiter

Ein Saisonarbeiter aus Spanien arbeitet vom 1.6. bis 30.9. im Weinberg in der Pfalz. Er hält sich nur 4 Monate in Deutschland auf und ist somit beschränkt steuerpflichtig. Seine Frau lebt in der Familienwohnung in Madrid. Eine Bescheinigung seines spanischen Finanzamts über die Höhe seiner Einkünfte in Spanien legt er nicht vor. Daher wird er als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt und wird nach der Steuerklasse I besteuert.

Ergebnis: Kirchensteuer fällt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nicht an. Vom Monatslohn abgezogene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag können erstattet werden, wenn der für das Kalenderjahr maßgebliche Grundfreibetrag nicht überschritten wurde.

 
2.000 EUR × 4 8.000 EUR
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag - 1.230 EUR
Abzgl. Vorsorgeaufwendungen (angenommen) - 200 EUR
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag - 36 EUR
Zu versteuerndes Einkommen 6.534 EUR
Einkommensteuer lt. Grundtabelle 0 EUR

Hat der Arbeitnehmer keine weiteren ausländischen Einkünfte, werden die einbehaltene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in vollem Umfang erstattet. Hat der Arbeitnehmer ausländische Einkünfte, werden diese im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Veranlagung berücksichtigt.

Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist auch dann eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn

  • der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat[2]
  • die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug i. S. d. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 EStG nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG[3] oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 3 EStG ermittelt wurde[4] oder
  • der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.[5]
[1] Summe aus Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 13.12.2022, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG.
[3] Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2025 beschlossen.

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