Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung[1] zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.

[1] Eingefügt durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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