Kurzbeschreibung

Zu beurteilen, ob eine Beschäftigung in 2 oder mehr Staaten gegeben ist, bereitet häufig Schwierigkeiten. Dazu muss eine Gesamtbetrachtung aller Kriterien vorgenommen werden. In dieser Arbeitshilfe wird dargestellt, welche Rechtsvorschriften im Regelfall maßgeblich sind, wenn die Beschäftigung in mehreren Staaten erfolgt. Die endgültige Entscheidung darüber trifft der zuständige Träger. Die Arbeitshilfe dient daher als Orientierung.

Anzuwendende Rechtsvorschrift

Arbeitgeber/Wohnstaat/Mitgliedsstaat Anzuwendende Rechtsvorschrift [im Regelfall] Prüfung durch
Ein Arbeitgeber Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat Träger im Wohnstaat
Verschiedene Arbeitgeber, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben Staat, in dem die Arbeitgeber ihren Sitz haben Träger im Wohnstaat
Verschiedene Arbeitgeber, die ihren Sitz im Wohnstaat und in einem anderen Mitgliedsstaat haben Mitgliedsstaat, in dem der Arbeitnehmer nicht seinen Wohnsitz hat Träger im Wohnstaat
Verschiedene Arbeitgeber, die ihren Sitz im Wohnstaat und in verschiedenen anderen Mitgliedsstaaten haben Wohnstaat des Arbeitnehmers Träger im Wohnstaat
Selbstständige Tätigkeit in einem Staat Staat, in dem die Selbständigkeit ausgeübt wird Träger im Wohnstaat
Selbstständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten und darunter im Wohnstaat Wohnstaat, wenn sie den wesentlichen Teil der Tätigkeit dort ausüben Träger im Wohnstaat
Selbstständige Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten und keiner dieser Staaten ist der Wohnstaat Staat, in dem der Mittelpunkt der Tätigkeit liegt Träger im Wohnstaat
Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird Träger im Wohnstaat
Beschäftigung als Beamter und Tätigkeit bei einem Arbeitgeber Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit als Beamter ausgeübt wird Träger im Wohnstaat
Beschäftigung für einen Arbeitgeber in einem Staat und Telearbeit im Wohnstaat für diesen Arbeitgeber im Umfang zwischen 25 % und weniger als 50 % Mitgliedstaat, in dem die Arbeitgeber seinen Sitz hat Ausnahmevereinbarung über zuständigen Träger
Beschäftigung für verschiedene Arbeitgeber in einem Staat und Telearbeit im Wohnstaat für diesen Arbeitgeber im Umfang zwischen 25 % und weniger als 50 % Mitgliedstaat, in dem die Arbeitgeber seinen Sitz hat Ausnahmevereinbarung über zuständigen Träger
Beschäftigung für verschiedene Arbeitgeber in verschiedenen Staaten und Telearbeit im Wohnstaat für diesen Arbeitgeber Prüfung der Tätigkeit als mehrfachbeschäftigte Person Träger im Wohnstaat

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