Haben sich die Kandidaten beim Unternehmen selbst beworben, stellt sich vielen Unternehmen die Frage, ob die geeigneten Kandidaten einem "Social Media Check", also einer Recherche der Profile, unterzogen werden dürfen.

Lassen sich von den Kandidaten über eine einfache Suchanfrage personenbezogene Daten finden, so ist davon auszugehen, dass diese vom Betroffenen der "Öffentlichkeit" zur Verfügung gestellt wurden. Auch wenn sich aus dieser Veröffentlichung nicht automatisch das datenschutzrechtliche Recht zur Verarbeitung ergibt, dürfte im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des Unternehmens an der Verarbeitung dieser Daten überwiegen, sofern dabei für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses relevante Daten verarbeitet werden.

Ganz allgemein kann davon ausgegangen werden, dass ein Interesse des Unternehmens an der Verarbeitung von Daten aus sozialen Profilen der Kandidaten immer dann gegeben ist, wenn die zu verarbeiteten Informationen vom arbeitsrechtlichen Fragerecht des Unternehmens umfasst ist.

Unzulässig ist die Verarbeitung jedoch dann, wenn die Kandidaten die zu verarbeitenden Daten nicht der Öffentlichkeit, sondern nur einem eingeschränkten Kreis zugänglich gemacht haben. Dann haben die Unternehmen kein überwiegendes Interesse an der Datenverarbeitung. Folglich ist diese dann unzulässig und sollte unterbleiben.

 
Praxis-Tipp

Die Verarbeitung von Bewerberdaten im Rahmen einer Social Media-Recherche ist regelmäßig zulässig, wenn es sich

  1. um öffentlich zugängliche Daten handelt,
  2. die Daten einen engen Bezug zur Stellenausschreibung haben und
  3. dem Unternehmen ein arbeitsrechtliches Fragerecht zusteht.

Bitte beachten Sie, dass dabei alle 3 Voraussetzungen gegeben sein müssen.

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