1 Bezüge im aktiven Dienst

1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Auch für Beamte richtet sich die persönliche Steuerpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des EStG[1] entsprechend dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt. Danach sind im Inland lebende Beamte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

1.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Als Besonderheit des öffentlichen Dienstes sind die Regelungen für im Ausland wohnende und dort tätige Beamte zu beachten. Ihre Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unterliegen der Besteuerung im Inland.

Haben solche Beamte im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, können sie gleichwohl unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie als deutsche Staatsangehörige von ihrem inländischen Dienstherrn Bezüge erhalten (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).[1].[2]

In diesen Fällen sind auch die zum Haushalt gehörenden Angehörigen des Beamten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn sie keine Einkünfte erzielen oder nur solche Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Zu dem oben genannten Personenkreis rechnen regelmäßig Mitglieder der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen sowie die zu deren Haushalt gehörenden Angehörigen.

Personen, die im Ausland beschäftigt sind, im Ausland wohnen und im Dienstverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber stehen, können nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 EStG zugerechnet werden.

1.3 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und damit zum Arbeitslohn rechnen nicht nur die von privaten Arbeitgebern gezahlten Vergütungen, sondern auch die im öffentlichen Dienst an einen Beamten gezahlten Bezüge und Vorteile. Für deren Behandlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ist der allgemeine Arbeitslohnbegriff maßgebend. Im Übrigen sind die ausdrücklichen Steuerbefreiungen in § 3 EStG sowie die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Arbeitslohnzuflusses, zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sowie zum Werbungskostenansatz anzuwenden.

1.3.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Erhält ein Beamter von seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Bezüge, sind diese nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere für die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Sonderzahlungen an Zeitsoldaten anlässlich des Ausscheidens aus der Bundeswehr.

Für den Lohnsteuerabzug sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Beamten zugrunde zu legen.

1.3.2 Steuerbefreiungen

Trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht der Beamtenbezüge ist eine Reihe von Steuerbefreiungen des § 3 EStG zu beachten. Mit ihnen sollen die Steuerfreistellungen im und aufgrund des privaten Dienstes z. T. nachgebildet werden, z. B. durch Steuerfreiheit von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall. Oder es soll eine Zurechnung als Arbeitslohn verhindert werden, z. B. bei Verpflegung von Polizisten und Soldaten im Einsatz.

Für Auslandsbeamte sind insbesondere steuerfrei

  • die Auslandszulagen[1] sowie
  • das Auslandstrennungsgeld.[2]

Bei Bezug von steuerfreien Auslandszulagen ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit die Berücksichtigung von Werbungskosten anteilig ausschließt. Hierzu ist das Verhältnis der steuerfreien zu den gesamten Einnahmen maßgebend.

1.3.3 Bezüge nach Dienstunfall

Von Bezügen, die aufgrund eines Dienstunfalls an Beschädigte des Bundesfreiwilligendienstes, an Soldaten oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, sind nicht etwa die gesamten Zahlungen an den – ggf. aufgrund des Unfalls aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen – Beamten, sondern nur solche Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.[1] Damit bleiben die bis zum Unfall bzw. der Beschädigung erworbenen Ansprüche steuerpflichtig. Nur ein evtl. zusätzlich zum erreichten Versorgungsbezug gezahlter Mehrbetrag des Dienstherrn bleibt steuerfrei.

1.4 Vorsorgeaufwendungen

1.4.1 Mindestvorsorgepauschale

Die beim Lohnsteuerabzug steuermindernd zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus den 3 Teilbeträgen zusammen für die Beiträge an

  • die Rentenversicherung,
  • die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie
  • die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.

Weil Beamte regelmäßig keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichten, kann insoweit für den Lohnsteuerabzug keine Vorsorgepauschale berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zunächst nicht bekannt sind. Deshalb wird für die Lohnsteuerermittlung lediglich eine niedrige Mindestvorsorgepauschale i. H. v. 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR im Kalenderjahr und in Steuerklasse III höchstens 3.000 EUR, berücksichtigt. Diese Besonderheiten werden in der für Beamte anzuwendenden "Besonderen Lohnsteuertabelle" berücksichtigt.

Die vorgenannten G...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge