Beim Bezug von Versorgungsbezügen wird für Werbungskosten nur ein reduzierter Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR angesetzt. Der allgemeine Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[1] gilt hier nicht.[2] Um Benachteiligungen gegenüber dem gegenwärtigen Recht und der nur sehr begrenzten Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden, wurde neben dem Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt. Beide Beträge vermindern sich bis zum Kalenderjahr 2058 auf +/– 0 EUR. Versorgungsjahrgänge ab 2058 erhalten keine steuerliche Vergünstigung mehr.[3]

Übt der Pensionär noch eine aktive Tätigkeit aus, wird für die Pensionseinkünfte der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR angesetzt und für die Einkünfte aus dem aktiven Dienstverhältnis der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR. Wählt der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung, darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht angesetzt werden.

Für den Versorgungsbezug als auch für den zusätzlich erzielten Arbeitslohn können dem Finanzamt höhere tatsächliche Aufwendungen steuermindernd nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

[3] § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

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