Zahlt der Dienstherr nach dem Tod des Beamten noch steuerpflichtigen Arbeitslohn, z. B. Versorgungsbezüge oder Arbeitslohn für die aktive Tätigkeit, darf er nicht mehr nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Verstorbenen versteuert werden. Ausgenommen hiervon ist lediglich der laufende Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird. Für ihn kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Fall für den Erben auszustellen und zu übermitteln.

Erhält ein Erbe oder Hinterbliebener Arbeitslohn, der noch für die aktive Tätigkeit eines verstorbenen Beamten gezahlt wird, ist dies kein Versorgungsbezug, wenn er für den gesamten Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Besteht dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Todestag des Beamten, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Zahlungen an die Hinterbliebenen bereits um Versorgungsbezüge.

Sehen die Regelungen für den Sterbemonat lediglich die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen vor oder bestehen keine vertraglichen Vereinbarungen über die Arbeitslohnermittlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Monats, so stellt auch nur der Teil der Bezüge einen steuerbegünstigten Versorgungsbezug dar, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt.

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