1.4.1 Mindestvorsorgepauschale

Die beim Lohnsteuerabzug steuermindernd zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus den 3 Teilbeträgen zusammen für die Beiträge an

  • die Rentenversicherung,
  • die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie
  • die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.

Weil Beamte regelmäßig keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichten, kann insoweit für den Lohnsteuerabzug keine Vorsorgepauschale berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zunächst nicht bekannt sind. Deshalb wird für die Lohnsteuerermittlung lediglich eine niedrige Mindestvorsorgepauschale i. H. v. 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR im Kalenderjahr und in Steuerklasse III höchstens 3.000 EUR, berücksichtigt. Diese Besonderheiten werden in der für Beamte anzuwendenden "Besonderen Lohnsteuertabelle" berücksichtigt.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn der Beamte nicht in einer freiwilligen Krankenversicherung, sondern in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert ist.

1.4.2 Nachweis der Versicherungsbeiträge

Liegen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über der Mindestvorsorgepauschale, können sie im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer darf jedoch vom Arbeitgeber verlangen, diese Beträge beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Dazu hat der Beamte eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft vorzulegen (Nachweis der Beiträge für die sog. Basisabsicherung).[1] Hat der Arbeitnehmer bereits für 2010 eine Bescheinigung vorgelegt, kann diese auch für die Folgejahre so lange berücksichtigt werden, bis die gesetzlich geregelte elektronische Übermittlung solcher Beiträge an den Arbeitgeber möglich ist.

Grundlage für die Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist eine aktuelle Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vorzulegen hat. Gleichwohl kann der Arbeitnehmer auf die Berücksichtigung solcher Beiträge beim Lohnsteuerabzug verzichten.

Ist der Beamte freiwillig in einer gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichert, können diese Beiträge beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt werden. Sie können erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer steuermindernd angesetzt werden.

Im Rahmen eines elektronischen Verfahrens zwischen der Krankenversicherung, dem Finanzamt und dem Arbeitgeber sollen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge elektronisch übermittelt werden und die Daten vom Arbeitgeber entsprechend dem Abruf in ELStAM angesetzt werden. Das Verfahren soll ab 1.1.2026 starten.[2]

Durch die Bereitstellung der elektronischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entfällt die Mindestvorsorgepauschale.

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