Von Bezügen, die aufgrund eines Dienstunfalls an Beschädigte des Bundesfreiwilligendienstes, an Soldaten oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, sind nicht etwa die gesamten Zahlungen an den – ggf. aufgrund des Unfalls aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen – Beamten, sondern nur solche Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden.[1] Damit bleiben die bis zum Unfall bzw. der Beschädigung erworbenen Ansprüche steuerpflichtig. Nur ein evtl. zusätzlich zum erreichten Versorgungsbezug gezahlter Mehrbetrag des Dienstherrn bleibt steuerfrei.

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