Trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht der Beamtenbezüge ist eine Reihe von Steuerbefreiungen des § 3 EStG zu beachten. Mit ihnen sollen die Steuerfreistellungen im und aufgrund des privaten Dienstes z. T. nachgebildet werden, z. B. durch Steuerfreiheit von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall. Oder es soll eine Zurechnung als Arbeitslohn verhindert werden, z. B. bei Verpflegung von Polizisten und Soldaten im Einsatz.

Für Auslandsbeamte sind insbesondere steuerfrei

  • die Auslandszulagen[1] sowie
  • das Auslandstrennungsgeld.[2]

Bei Bezug von steuerfreien Auslandszulagen ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit die Berücksichtigung von Werbungskosten anteilig ausschließt. Hierzu ist das Verhältnis der steuerfreien zu den gesamten Einnahmen maßgebend.

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