Als Besonderheit des öffentlichen Dienstes sind die Regelungen für im Ausland wohnende und dort tätige Beamte zu beachten. Ihre Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unterliegen der Besteuerung im Inland.

Haben solche Beamte im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, können sie gleichwohl unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn sie als deutsche Staatsangehörige von ihrem inländischen Dienstherrn Bezüge erhalten (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht).[1].[2]

In diesen Fällen sind auch die zum Haushalt gehörenden Angehörigen des Beamten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder wenn sie keine Einkünfte erzielen oder nur solche Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Zu dem oben genannten Personenkreis rechnen regelmäßig Mitglieder der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen sowie die zu deren Haushalt gehörenden Angehörigen.

Personen, die im Ausland beschäftigt sind, im Ausland wohnen und im Dienstverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber stehen, können nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 EStG zugerechnet werden.

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