Zusammenfassung

Gegen das arbeitsgerichtliche Urteil erster Instanz ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht (LAG) statthaft, soweit nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.

Die Berufung kann nur eingelegt werden,

  • wenn die Berufung im Urteil zugelassen worden ist,
  • wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt,
  • in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, oder
  • wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen hat.[1]

Die Berufung bezweckt die tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Urteile der Arbeitsgerichte durch das LAG. Sie hat Suspensiveffekt[2], d. h. die fristgerechte Einlegung hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft, und Devolutiveffekt, d. h. das Verfahren wird in der nächst höheren Instanz anhängig.

Neuer Tatsachenvortrag ist nur in den Grenzen von § 67 ArbGG möglich.

In besonderen Fällen kann gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts auch die sofortige Beschwerde statthaft sein, z. B. bei Zwischenurteilen zwischen einer Partei und einem Dritten.

1 Statthaftigkeit der Berufung

Berufungsfähig sind grundsätzlich nur Endurteile oder diesen gleichgestellte Urteile der Arbeitsgerichte. Hierzu gehören

  • Teilurteile[1]
  • Vorbehaltsurteile[2]
  • Ergänzungsurteile[3]
  • Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[4]
  • Ablehnung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand[5]
  • Urteile im einstweiligen Rechtsschutz.

Nicht berufungsfähig sind

  • Grundurteile[6]
  • Zwischenurteile, durch die über den Grund des Anspruches oder einen Zwischenstreit entschieden wird[7]
  • erste Versäumnisurteile.

Gegen zweite Versäumnisurteile ist die Berufung nur mit der Begründung zulässig, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe.[8]

Soweit gegen Urteile der Arbeitsgerichte die sofortige Beschwerde gegeben ist, findet keine Berufung statt.[9] Dies ist der Fall bei

  • Zulassung oder Zurückweisung der Nebenintervention[10]
  • der Kostenentscheidung bei einem Anerkenntnisurteil[11]
  • einem Zwischenurteil über ein Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen.[12]

Hat das Arbeitsgericht anstatt durch Urteil durch Beschluss entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl die Berufung als auch die sofortige Beschwerde statthaft.[13] Nach diesem Grundsatz ist ein Rechtsmittel allerdings nur dann gegeben, wenn auch gegen die in richtiger Form erlassene Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre. Es bleibt bei der Unanfechtbarkeit, wenn zwar gegen die inkorrekte Entscheidungsform ein Rechtsmittel, nicht aber gegen die korrekte Entscheidungsform ein Rechtsmittel gegeben ist.

2 Zulässigkeit der Berufung

Die Berufung ist nur statthaft, wenn sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist.[1] Liegen die in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Zulassungsgründe vor, muss das Arbeitsgericht die Berufung zulassen. Es hat keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Das LAG ist an die Zulassung der Berufung gebunden[2], es sei denn, das Arbeitsgericht lässt die Berufung gegen ein Urteil zu, gegen das die Berufung unstatthaft ist. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht ist unanfechtbar. § 72a ArbGG ist nicht entsprechend anzuwenden.

2.1 Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Ein Zulassungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.[1] Es genügt, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für den Bezirk des Landgerichtes besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein.

2.2 Privilegierte Streitigkeiten

Ein weiterer Zulassungsgrund ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG, wenn die Rechtssache Streitigkeiten betrifft,

  • die zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen vorliegen,
  • über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt,
  • die zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen ihnen und Dritten aus unerlaubten Handlungen bestehen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zweck des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.

Die Begrifflichkeiten sind im Wesentlichen i. S. des § 2 ArbGG auszulegen.

2.3 Divergenz

Schließlich ist die Berufung zuzulassen, wenn das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsnorm von einem ihm im Rechtsstreit vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreites ergangen ist oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten LAG abweicht und die Entsche...

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