Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurückverweisen, wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruches durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruches vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, der Streit über den Betrag ist zur Entscheidung reif. Diese Möglichkeit ist für das arbeitsgerichtliche Verfahren bedeutungslos, weil ein über den Grund erkennendes Zwischenurteil nach § 61 Abs. 3 ArbGG nicht als Endurteil anzusehen ist. Wenn trotzdem gegen ein Grundurteil Berufung eingelegt wird, ist diese nicht statthaft und wird deshalb als unzulässig verworfen.

Bei einer Stufenklage auf Rechnungslegung und Rechnungszahlung ist es denkbar, dass das Arbeitsgericht den Anspruch auf Rechnungslegung verneint, das LAG diesen Anspruch aber zubilligt. Das LAG kann dann den Auskunftsanspruch zuerkennen und im Übrigen wegen des Zahlungsanspruches an das Arbeitsgericht zurückverweisen.[1]

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