Eine Zurückverweisung kommt im Einzelnen in Betracht, wenn der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach § 341 ZPO als unzulässig verworfen worden ist.[1]

In entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat das LAG zurückzuverweisen, wenn das Arbeitsgericht die Fortsetzung des Rechtsstreites ablehnt, weil es fehlerhaft eine übereinstimmende Erledigung der Hauptsache annimmt[2] oder einen Prozessvergleich als wirksam ansieht.

Die Zurückverweisung ist ebenfalls zulässig, wenn das Arbeitsgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat.[3] Das ist z. B. der Fall, wenn es zu Unrecht mangels Feststellungsinteresse die Klage als unzulässig abgewiesen hat.

Das LAG kann jedoch von einer Zurückverweisung Abstand nehmen und die Klage anstatt als unzulässig als unbegründet abweisen.[4]

Die Zurückverweisung scheidet jedoch aus, wenn das Arbeitsgericht lediglich über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil entschieden hat.[5] Wird das Zwischenurteil bestätigt, muss das Arbeitsgericht in der Hauptsache entscheiden. Ist die Klage unzulässig, ist der Rechtsstreit durch das Zwischenurteil beendet.

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