Sind Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der ersten Instanz entgegen einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 61a Abs. 3, 4 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden, können sie nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 ArbGG in der zweiten Instanz zugelassen werden. Das LAG hat die Wirksamkeit der Fristsetzung in der ersten Instanz zu prüfen.

Angriffs- und Verteidigungsmittel sind neu, wenn sie in der ersten Instanz nicht vorgetragen oder wieder fallen gelassen worden sind.[1] Zur Beurteilung, ob ein Vorbringen neu ist, ist auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils abzustellen. Neues Vorbringen kann auch in der Substantiierung eines vor dem Arbeitsgericht nur pauschal erfolgten Vortrags liegen. Neues Vorbringen kann aber auch ein neuer oder inhaltlich geänderter Beweisantritt sein.

Angriffs- und Verteidigungsmittel können nicht zurückgewiesen werden, wenn Parteivortrag in der ersten Instanz unberücksichtigt geblieben ist, weil er vom Arbeitsgericht als unschlüssig angesehen wurde oder weil er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde.

Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen vom LAG nicht zurückgewiesen werden, wenn ihr Vortrag in der ersten Instanz unterblieben ist, ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites nach der freien Überzeugung des LAG jedoch nicht verzögern würde oder aber durch die Zulassung des Vorbringens eine Verzögerung eintritt, diese von der Partei jedoch genügend entschuldigt wird. Der Partei ist vor einer beabsichtigten Zurückweisung vom LAG rechtliches Gehör zu gewähren. Sie hat auf Verlangen des Gerichtes Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Das Vorbringen ist vom LAG nicht zuzulassen, wenn die betreffende Partei nicht ausräumen kann, dass sie für das Unterbleiben des Vorbringens in der ersten Instanz nicht verantwortlich ist. Das LAG hat dann keinen Ermessensspielraum.

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