Haben die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich eine Kostenregelung vereinbart, sind auch die Prozesskosten entsprechend dieser Vereinbarung zu verteilen.

Anderenfalls sind die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben. Das gilt auch dann, wenn der Berufungskläger entsprechend dem Vergleichsinhalt die Berufung zurücknimmt. § 516 Abs. 3 ZPO tritt hinter § 98 ZPO zurück.

Wird die Berufung ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und der Gegner gebeten, noch keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, weil die Durchführung der Berufung unsicher sei, ist umstritten, ob die außergerichtlichen Kosten zu erstatten sind.[1]

Eine Kostenerstattung scheidet aus, wenn die Anwaltsbestellung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Das kann bei einem Stillhalteabkommen der Fall sein, aber auch wenn die Bestellung eines Rechtsanwaltes offensichtlich nutzlos ist und objektiv nur dazu dient, dem Gegner Kosten zu verursachen. Das ist dann der Fall, wenn für den Berufungsbeklagten ersichtlich ist, dass die Berufung zurückgenommen wird.[2]

Die bevorstehende Rücknahme der Berufung muss für den Berufungsbeklagten erkennbar sein. Anderenfalls kann vom Berufungsbeklagten das Absehen von der Beauftragung regelmäßig nicht verlangt werden. Zu beachten ist jedoch, dass das Stellen des Zurückweisungsantrags nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Eine Kostenerstattung findet nur hinsichtlich der Prozessgebühr und für den Antrag nach § 516 Abs. 3 ZPO statt. Sie richtet sich nach dem Kostenstreitwert.

[1] LAG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.1999, 9 Ta 620/99; LAG Köln, Beschluss v. 17.12.1996, 4 Ta 285/96; a. A. LAG Hamm, Urteil v. 20.7.1998, 4 Sa 428/98.
[2] LAG Köln, Beschluss v. 13.9.1984, 10/9 Ta 110/84.

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