Die Wirkungen einer Berufungsrücknahme treten ohne Antrag des Gegners ein.

Mit der Rücknahme der Berufung verliert der Berufungskläger das Rechtsmittel der Berufung. Er ist verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Läuft allerdings noch die Berufungsfrist, kann anders als beim Berufungsverzicht erneut Berufung eingelegt werden. Wird die Berufung irrtümlich zurückgenommen, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aus. Unabhängig von der Berufung kann auch die Klage zurückgenommen werden. Dazu bedarf es aber regelmäßig der Zustimmung des Beklagten.

Die Wirkungen der Berufungsrücknahme spricht das LAG durch Beschluss aus.[1]

Beide Parteien sind vorab anzuhören. Die Anhörung bietet den Parteien die Möglichkeit, dem Gericht einen außergerichtlichen Vergleichsabschluss oder die Vereinbarung einer abweichenden Kostentragungsregelung mitzuteilen.

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