Die Berufung ist zu begründen.[1]

Nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher oberster Gerichtshöfe des Bundes muss die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss.[2]

Diesen Anforderungen entspricht ein Unterschriftsstempel nicht. Ein solcher ist keine eigenhändige Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet i. S. d. § 130 Nr. 6 ZPO. Es besteht kein Anlass, dies aufgrund der fortgeschrittenen technischen Entwicklung und der dieser geschuldeten zahlreichen Ausnahmen vom eigenhändigen Unterschriftserfordernis anders zu sehen. In der Vergangenheit sind im Hinblick auf den technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen vom eigenhändigen Unterschriftserfordernis zugelassen worden, wie die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein Telegramm oder mittels Fernschreiben. Diese Ausnahmen zwingen nicht dazu, die eigenhändige Unterschrift durch einen Faksimile-Stempel ersetzbar zu machen. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift soll im Zuge der technischen Entwicklung nicht allmählich aufgeweicht werden. In der Rechtsprechung ist es bisher auch nur dort für verzichtbar gehalten worden, einen Schriftsatz mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen, wo die technischen Hilfsmittel es soweit wie möglich sicherstellen, dass der Schriftsatz auch tatsächlich vom Urheber herrührt. Auch wenn sich durch die Zulassung moderner Telekommunikationsmittel die Gestaltungs- und Manipulationsmöglichkeiten für Parteien und Parteienvertreter vergrößert haben, ist dies kein Grund, auf das Unterschriftserfordernis auch dann zu verzichten, wenn die Technik der Übermittlung den Verzicht nicht erfordert, und auf diese Weise zusätzlich zu den bestehenden noch weitere Manipulationsmöglichkeiten zu eröffnen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass es bei Telekopien und Bilddateien kaum noch möglich sei, zu überprüfen, ob der Schriftsatz tatsächlich von demjenigen autorisiert sei, von dem er autorisiert zu sein scheine.[3] Bedenken an der Aufrechterhaltung des Unterschriftserfordernisses sind jedoch nicht gerechtfertigt.[4]

Seit der Anwendungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist die Berufungsschrift nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person zu versehen oder muss von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein. Dann muss sich aus der einfachen Signatur aber der Name des bearbeitenden Rechtsanwalts ergeben.[5]

Das Fehlen der Unterschrift ist grundsätzlich Verschulden des Anwalts, denn es ist seine Pflicht, für einen mangelfreien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen. Dazu gehört auch die nach § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird nur gewährt, wenn Vorsorge dafür getroffen wird, dass bei normalem Verlauf trotz Anwaltsversehens die Frist gewahrt worden wäre, z. B. wenn es eine Arbeitsanweisung gibt, alle an das Gericht zu sendenden Schriftsätze zuvor auf Vorhandensein der anwaltlichen Unterschrift zu prüfen.[6]

Die Berufung kann bereits in der Berufungsschrift oder in einer besonderen Berufungsbegründung begründet werden.

Sie muss enthalten

  • die Berufungsanträge,
  • die Berufungsgründe,
  • die Angabe neuer Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden,
  • die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten,
  • den Wert des Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.[7]

Berufungsanträge sind die Erklärungen, in welchem Umfang das arbeitsgerichtliche Urteil angefochten und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils angestrebt werden.[8] Ausreichend ist, wenn erklärt wird, dass das Urteil in vollem Umfang angefochten wird, dass das gesamte Vorbringen der ersten Instanz wiederholt wird. Eine Berufungsbegründung ohne – auch nicht durch Auslegung – ermittelbare Anträge ist unzulässig. Sind in der Berufungsbegründung Anträge enthalten, ist die Erweiterung der Klageanträge auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

Der Berufungskläger hat sich in der Berufungsbegründung mit d...

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