Berufungsfähig sind grundsätzlich nur Endurteile oder diesen gleichgestellte Urteile der Arbeitsgerichte. Hierzu gehören

  • Teilurteile[1]
  • Vorbehaltsurteile[2]
  • Ergänzungsurteile[3]
  • Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage[4]
  • Ablehnung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand[5]
  • Urteile im einstweiligen Rechtsschutz.

Nicht berufungsfähig sind

  • Grundurteile[6]
  • Zwischenurteile, durch die über den Grund des Anspruches oder einen Zwischenstreit entschieden wird[7]
  • erste Versäumnisurteile.

Gegen zweite Versäumnisurteile ist die Berufung nur mit der Begründung zulässig, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe.[8]

Soweit gegen Urteile der Arbeitsgerichte die sofortige Beschwerde gegeben ist, findet keine Berufung statt.[9] Dies ist der Fall bei

  • Zulassung oder Zurückweisung der Nebenintervention[10]
  • der Kostenentscheidung bei einem Anerkenntnisurteil[11]
  • einem Zwischenurteil über ein Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen.[12]

Hat das Arbeitsgericht anstatt durch Urteil durch Beschluss entschieden, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl die Berufung als auch die sofortige Beschwerde statthaft.[13] Nach diesem Grundsatz ist ein Rechtsmittel allerdings nur dann gegeben, wenn auch gegen die in richtiger Form erlassene Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig wäre. Es bleibt bei der Unanfechtbarkeit, wenn zwar gegen die inkorrekte Entscheidungsform ein Rechtsmittel, nicht aber gegen die korrekte Entscheidungsform ein Rechtsmittel gegeben ist.

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