§ 58 Umschulungsordnung
1Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz [Vom 08.09.2015 bis 31.07.2024: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, |
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das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung, |
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die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie |
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das Prüfungsverfahren der Umschulung |
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). 2§ 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 59
1Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2Wird im Fall des § 71 Absatz 8 als zuständige Stelle nach § 71 oder § 72 eine Landesbehörde bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Umschulungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung. 3Die Ermächtigung nach Satz 2 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden. 4Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.
§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
1Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 [Bis 31.07.2024: § 5 Absatz 1 Nummer 3] ), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 [Bis 31.07.2024: § 5 Absatz 1 Nummer 4] ) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 [Bis 31.07.2024: § 5 Absatz 1 Nummer 5] ) zugrunde zu legen. 2Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.
§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.
(2) 1Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. 3Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages ist eine Kopie des Umschulungsvertrages [Bis 31.07.2024: Ausfertigung der Vertragsniederschrift] beizufügen.
(3) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42a, 46 und 47 gelten entsprechend.
(3) 1Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend. [Bis 31.12.2019: § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend.]
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von zehn [Bis 31.12.2019: fünf] Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.