§§ 10 - 12 Unterabschnitt 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 10 Vertrag
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
§ 11 Vertragsabfassung
(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. 2In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen
1. |
Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen, |
2. |
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, |
3. |
Beginn und Dauer der Berufsausbildung, |
4. |
die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, |
5. |
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, |
7. |
Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt, |
8. |
Vergütung oder Ausgleich von Überstunden, |
10. |
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, |
11. |
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind, |
(2) 1Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. 2Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. 3Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. 4Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 12 Nichtige Vereinbarungen
(1) 1Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. 2Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
1. |
die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, |
3. |
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, |
4. |
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. |
§ 13 Unterabschnitt 2 Pflichten der Auszubildenden
§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
1Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. |
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, |
2. |
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden, |
3. |
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, |
4. |
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, |
5. |
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln, |
6. |
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren, |
7. |
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen, |
8. |
den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen. |
§§ 14 - 16 Unterabschnitt 3 Pflichten der Ausbildenden
§ 14 Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben
1. |
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildun... |